Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007
Entwickelt wurde diese Richtlinie vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie diente erstmals 1962 der näheren Bestimmung des Maßes von Unterhaltsleistungen. Seit 1999 werden die Regelbeträge, unter Abstimmung mit Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familientag, jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des Einkommens in der BRD angepasst (§ 1612a IV 1 BGB). Die gültige Fassung der Düsseldorfer Tabelle stammt also zur Zeit vom 01.07.2007. An Bedeutung gewinnt sie vor allem durch die hohen Trennungs- und Scheidungsquoten, die fast in jedem Fall eine Unterhaltspflicht eines Partners nach sich ziehen.
Die §§ 1601-1615c BGB regeln den familienrechtlichen Anspruch auf Unterhalt, der regelmäßig aus einer Geldrente besteht (§ 1612 I BGB). Da im BGB aber keine Summe für das Maß des Unterhalts geregelt ist, sondern nur von einem "angemessenen Unterhalt" gesprochen wird, war die Entwicklung einer Richtlinie notwendig. Diese wurde durch die Düsseldorfer Tabelle geschaffen, die jedoch keine Rechtsgrundlage darstellt, sondern nur zur Orientierung dienen kann. Enthalten sind in der Fassung vom 01.07.2007 die Kennzahlen für den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt, der auf § 1361 bzw. aus den §§ 1570 ff. BGB zurückzuführen ist, sowie Mangelfälle.
Die Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2007 teilt sich auf in 13 Gehaltsstufen des Unterhaltsverpflichteten. Die erste Stufe - aktuell bis 1300 € Nettoeinkommen - entspricht dem Regelbetrag in Euro den das Bundesministerium der Justiz durch die Regelbetrag-Verordnung festsetzt. Nach § 1612 a III BGB gibt es zudem vier Altersstufen für den Unterhalt von minderjährigen unterhalsberechtigten Kindern. Die Höhe des Unterhalts wird also in Relation zum Einkommen des Verpflichteten sowie zum Alter des Berechtigten gesetzt. Des Weiteren sind in der Düsseldorfer Tabelle die Freibeträge für den Verpfichteten in Form der "Bedarfskontrollbeträge" geregelt. Die Tabelle wurde für eine Person entwickelt, die einem Ehepartner und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Bei mehr bzw. weniger Berechtigten findet ein Ausgleich durch Ab- bzw. Aufstufung in eine andere Einkommensklasse statt. Genaue Zahlen sind auf der Internetseite des OLG Düsseldorf zu finden.
Die §§ 1601-1615c BGB regeln den familienrechtlichen Anspruch auf Unterhalt, der regelmäßig aus einer Geldrente besteht (§ 1612 I BGB). Da im BGB aber keine Summe für das Maß des Unterhalts geregelt ist, sondern nur von einem "angemessenen Unterhalt" gesprochen wird, war die Entwicklung einer Richtlinie notwendig. Diese wurde durch die Düsseldorfer Tabelle geschaffen, die jedoch keine Rechtsgrundlage darstellt, sondern nur zur Orientierung dienen kann. Enthalten sind in der Fassung vom 01.07.2007 die Kennzahlen für den Kindesunterhalt, den Ehegattenunterhalt, der auf § 1361 bzw. aus den §§ 1570 ff. BGB zurückzuführen ist, sowie Mangelfälle.
Die Düsseldorfer Tabelle vom 01.07.2007 teilt sich auf in 13 Gehaltsstufen des Unterhaltsverpflichteten. Die erste Stufe - aktuell bis 1300 € Nettoeinkommen - entspricht dem Regelbetrag in Euro den das Bundesministerium der Justiz durch die Regelbetrag-Verordnung festsetzt. Nach § 1612 a III BGB gibt es zudem vier Altersstufen für den Unterhalt von minderjährigen unterhalsberechtigten Kindern. Die Höhe des Unterhalts wird also in Relation zum Einkommen des Verpflichteten sowie zum Alter des Berechtigten gesetzt. Des Weiteren sind in der Düsseldorfer Tabelle die Freibeträge für den Verpfichteten in Form der "Bedarfskontrollbeträge" geregelt. Die Tabelle wurde für eine Person entwickelt, die einem Ehepartner und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Bei mehr bzw. weniger Berechtigten findet ein Ausgleich durch Ab- bzw. Aufstufung in eine andere Einkommensklasse statt. Genaue Zahlen sind auf der Internetseite des OLG Düsseldorf zu finden.


Eingestellt am 22.07.2007 von McGrip , letzte Änderung: 14.08.2007
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